Im vorliegenden Fall kommt entscheidend dazu, dass die Schutzwürdigkeit des Gebäudes nicht einmal von den Gesuchstellern in Frage gestellt wird. Die Gesuchsteller und auch der Gemeinderat S. scheinen dabei zu verkennen, dass eine Schutzentlassung nur gerechtfertigt wäre, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Das bedeutet keinesfalls, dass jedes Mal auf die Unverhältnismässigkeit oder die Fehlerhaftigkeit einer Unterschutzstellung geschlossen werden kann, wenn die Beibehaltung des Schutzes der Realisierung eines Bauvorhabens entgegensteht. Blosse Zweifel an der Sanierbarkeit vermögen eine Schutzentlassung nicht zu rechtfertigen.