Weder die Ausführungen der Gesuchsteller noch die Eindrücke des Augenscheins vermochten jedoch zu belegen, dass eine bedürfnisgerechte Sanierung unter Aufrechterhaltung des Schutzes nicht möglich ist, zumal die Gesuchsteller ausdrücklich eine externe Machbarkeitsexpertise abgelehnt haben. Im Ergebnis konnte das Departement insgesamt nicht den Eindruck gewinnen, dass es der Schutz des Gebäudes verunmöglichen würde, die Räumlichkeiten durch bauliche Massnahmen den Bedürfnissen der Gesuchsteller anzupassen.