A. Verwaltungsentscheide 1537 von Partikularinteressen nur punktuell erfolgen. Vielmehr ist dazu ein gesamtheitliches Konzept erforderlich, wobei empfohlen wird, bei einer allfälligen Aufhebung der Schutzverordnung das betroffene Gebiet mit einem einheitlichen Sondernutzungsplan zu überlagern. Departement Bau und Umwelt, 09.03.2015 1537 Nutzungsplanverfahren. Anforderungen an die Entlassung eines Kulturobjekts aus dem kantonalen Schutzzonenplan. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse der Gesuchsteller.