tionen bestimmt ist und diesbezüglich nach wie vor weder eine Zweckbestimmung im Zonenplan noch ein Quartierplan existiert, ist die bestehende Mobilfunkanlage beim Standort F. als wesentlich geeigneter einzustufen. Es ist im Weiteren dem Planungsamt darin zuzustimmen, dass aufgrund der vorbestehenden Anlage durch das Bauvorhaben kein zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen wird.