Nach Angaben der Rekursgegnerin sei der Standort funktechnisch optimal gelegen. Gemäss deren Standortbegründung vom 6. Januar 2015 sowie den Abdeckungskarten ergänze der bestehende Standort sehr gut die bereits vorhandene Netzwerkstruktur, weil er die Lücke so schliessen könne, dass das Netzwerk die Gesprächs- sowie die Datenerweiterung (Handover) und den Gesprächs- und Datenaufbau erfolgreich durchführen kann. Als Alternativstandort in der näheren Bauzone käme einzig noch die rund 600 m südwestlich entfernt liegende Intensiverholungszone in Betracht. Da diese nach Art. 27 BauG jedoch für Sport und Erholungsanlagen, Campingplätze sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisa-