Gemäss Bauentscheid vom 5. Februar 2001 hat das Planungsamt den Antennenstandort F. als notwendigen Teil einer flächendeckenden Abdeckung und damit als standortgebunden beurteilt. Angesichts der Kuppenlage und des Umstands, dass sich das Dorfgebiet von G. in über 2 km Entfernung befindet, gilt diese Beurteilung auch für den geplanten Ersatz bzw. Ausbau. Nach Angaben der Rekursgegnerin sei der Standort funktechnisch optimal gelegen.