Im vorliegenden Fall liegt die bestehende Mobilfunkanlage zwischen den beiden Siedlungsgebieten G. und A. (SG) und deckt im Wesentlichen die Strasse zwischen diesen beiden Dörfern bzw. die umliegenden Liegenschaften ab, welche sich ausserhalb der Bauzone befinden. Der Standort der bestehenden Mobilfunkantenne wurde bereits bei der erstmaligen Erstellung in raumplanerischer Hinsicht überprüft. Gemäss Bauentscheid vom 5. Februar 2001 hat das Planungsamt den Antennenstandort F. als notwendigen Teil einer flächendeckenden Abdeckung und damit als standortgebunden beurteilt.