BGE 133 II 409 E. 4.2). Die Anzahl der Antennenstandorte ausserhalb der Bauzone soll gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts möglichst niedrig gehalten werden und die Anlagen sind in die Landschaft einzupassen, dabei sollen soweit möglich bestehende Antennenstandorte genutzt werden (Urteil BGer 1A.62/2001, E. 6c). b) Im vorliegenden Fall liegt die bestehende Mobilfunkanlage zwischen den beiden Siedlungsgebieten G. und A. (SG) und deckt im Wesentlichen die Strasse zwischen diesen beiden Dörfern bzw. die umliegenden Liegenschaften ab, welche sich ausserhalb der Bauzone befinden.