A. Verwaltungsentscheide 1535 stufen. Es ist daher davon auszugehen, dass für ein Ferienhaus grundsätzlich nur ein Parkplatz pro Einfamilienhaus als notwendig bzw. angemessen erachtet werden kann. Wie der Rekurrent richtig anmerkt, verfügen die Reiheneinfamilienhäuser auf den Parz. Nr. U-Z bereits heute über einen grunddienstbarkeitsvertraglich geschützten Anspruch auf einen Parkplatz auf der Parzelle Nr. M.