A. Verwaltungsentscheide 1535 stufen. Es ist daher davon auszugehen, dass für ein Ferienhaus grundsätzlich nur ein Parkplatz pro Einfamilienhaus als notwendig bzw. angemessen erach- tet werden kann. Wie der Rekurrent richtig anmerkt, verfügen die Reihenein- familienhäuser auf den Parz. Nr. U-Z bereits heute über einen grunddienst- barkeitsvertraglich geschützten Anspruch auf einen Parkplatz auf der Parzelle Nr. M. Da für die Nutzung als Ferienhaus grundsätzlich nur ein Parkplatz pro Reiheneinfamilienhaus erforderlich ist, würde die Bewilligung von neuen zu- sätzlichen Parkplätzen, im Vergleich zu den ursprünglich bewilligten Ferien- häusern, eine wesentliche Verstärkung des Widerspruchs zur geltenden Zo- nenordnung darstellen. Departement Bau und Umwelt, 19.08.2015 1535 Bauen ausserhalb der Bauzone. Erweiterung einer Mobilfunkantennenanla- ge. Zulässigkeit, wenn sich der Standort ausserhalb der Bauzone wesentlich geeigneter als ein Standort innerhalb der Bauzone erweist. Aus den Erwägungen: 4a) Gemäss Art. 24 RPG können Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Standortgebun- denheit ist zu bejahen, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funk- technischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bau- zonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend sind dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Stand- orts (z.B. geringere Landerwerbskosten; voraussichtlich geringere Anzahl von Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl, wie z.B. die Weigerung von Eigentümern, einer Mobilfunkantenne auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (Urteil BGer 1C_405/2011, E. 3.1). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen aber besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung präzisiert für Mobilfunkanlagen, die auf bestehende Bauten und Anlagen, wie namentlich Hochspannungs- und Antennenmasten, montiert werden: Hier kann die Standortgebundenheit auch dann bejaht werden, wenn diese zwar nicht aus funktechnischen Gründen unentbehrlich sind, sich aber 4 A. Verwaltungsentscheide 1535 im Rahmen einer konkreten Interessenabwägung als wesentlich geeigneter erweisen als mögliche Standorte innerhalb der Bauzone. Voraussetzung ist, dass die Mobilfunkanlage keine erhebliche Zweckentfremdung von Nicht- bauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Dies ist grund- sätzlich nur an Orten möglich, an denen sich bereits zonenkonforme oder zo- nenwidrige Bauten und Anlagen befinden (BGE 133 II 321 E. 4.3.3; BGE 133 II 409 E. 4.2). Die Anzahl der Antennenstandorte ausserhalb der Bauzone soll gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts möglichst niedrig gehalten werden und die Anlagen sind in die Landschaft einzupassen, dabei sollen so- weit möglich bestehende Antennenstandorte genutzt werden (Urteil BGer 1A.62/2001, E. 6c). b) Im vorliegenden Fall liegt die bestehende Mobilfunkanlage zwischen den beiden Siedlungsgebieten G. und A. (SG) und deckt im Wesentlichen die Strasse zwischen diesen beiden Dörfern bzw. die umliegenden Liegenschaf- ten ab, welche sich ausserhalb der Bauzone befinden. Der Standort der be- stehenden Mobilfunkantenne wurde bereits bei der erstmaligen Erstellung in raumplanerischer Hinsicht überprüft. Gemäss Bauentscheid vom 5. Feb- ruar 2001 hat das Planungsamt den Antennenstandort F. als notwendigen Teil einer flächendeckenden Abdeckung und damit als standortgebunden beurteilt. Angesichts der Kuppenlage und des Umstands, dass sich das Dorfgebiet von G. in über 2 km Entfernung befindet, gilt diese Beurteilung auch für den ge- planten Ersatz bzw. Ausbau. Nach Angaben der Rekursgegnerin sei der Standort funktechnisch optimal gelegen. Gemäss deren Standortbegründung vom 6. Januar 2015 sowie den Abdeckungskarten ergänze der bestehende Standort sehr gut die bereits vorhandene Netzwerkstruktur, weil er die Lücke so schliessen könne, dass das Netzwerk die Gesprächs- sowie die Datener- weiterung (Handover) und den Gesprächs- und Datenaufbau erfolgreich durchführen kann. Als Alternativstandort in der näheren Bauzone käme einzig noch die rund 600 m südwestlich entfernt liegende Intensiverholungszone in Betracht. Da diese nach Art. 27 BauG jedoch für Sport und Erholungsanlagen, Campingplätze sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisa- tionen bestimmt ist und diesbezüglich nach wie vor weder eine Zweckbestim- mung im Zonenplan noch ein Quartierplan existiert, ist die bestehende Mobil- funkanlage beim Standort F. als wesentlich geeigneter einzustufen. Es ist im Weiteren dem Planungsamt darin zuzustimmen, dass aufgrund der vorbeste- henden Anlage durch das Bauvorhaben kein zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen wird. Insofern erscheint ein neuer Standort auf den naheliegenden Strommasten der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG (SAK) nicht als geeigneter, zumal diese – soweit ersichtlich – ebenfalls aus- serhalb der Bauzone liegen, womit ein diesbezüglicher Antennenstandort zu einer zusätzlichen Zweckentfremdung führen würde. Insgesamt erweist sich der bestehende Standort aufgrund einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden Interessen damit als wesentlich geeigneter als ein Standort 5 A. Verwaltungsentscheide 1536 innerhalb der Bauzone im Gemeindegebiet von G. Wie das Planungsamt zu- dem zutreffend festhält, liegt der gemäss kantonalem Schutzzonenplan ge- schützte Weiler „B.“ ca. 430 m westlich des bestehenden Antennenmasten. Weil sich die neuen Antennen nur geringfügig von den bestehenden abheben und eine optische Veränderung kaum wahrzunehmen ist, ist eine Beeinträch- tigung des geschützten Weilers durch das Bauvorhaben auszuschliessen. Damit ist die raumplanerische Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu bean- standen, womit sich der Ersatz der Sendeantennen bzw. der Ausbau der be- stehenden Mobilfunkantennenanlage als bewilligungsfähig erweist. Departement Bau und Umwelt, 19.10.2015 1536 Nutzungsplanverfahren. Änderung eines Gestaltungsplans und Teilaufhe- bung einer Schutzverordnung. Planänderungen müssen planerisch begründet sein und einem öffentlichen Interesse entsprechen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Aus den Erwägungen: 3a) Wie bereits angetönt, wird die Parzelle Nr. X vom geltenden Gestal- tungsplan „H. Parz. Nr. X“ vom 10. Februar 1998 überlagert. Die Parzelle Nr. X war zu diesem Zeitpunkt mit dem Gebiet des strittigen Gestaltungsplans „H. Parz. Nr. X, A, B, C, D, E“ identisch, wobei die Parzellen Nrn. A, B, C, D und E zwischenzeitlich von der Parzelle Nr. X abparzelliert wurden. Das be- stehende Einfamilienhaus Assek. Nr. Y und das Garagengebäude auf der Parz. Nr. X liegen nach wie vor im Perimeter dieses Gestaltungsplans. Nach Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der geltende Gestaltungs- plan „H. Parz. Nr. X“ u.a. die Erstellung einer gut in die bestehende Hanglage eingepassten Überbauung. Der maximal zulässige Kubus der Bauten wird da- rin durch festgelegte Grundflächen bzw. Höhenkoten bestimmt. Gestützt auf diesen Gestaltungsplan wurden in der Folge in den dafür festgelegten Baube- reichen drei Einfamilienhäuser erstellt, darunter das Gebäude der Rekurren- ten, welches bezüglich der Anordnung vom Baubereich abweicht. In Bezug auf das vorbestehende Gebäude Assek. Nr. Y bestehen im Gestaltungsplan keine spezifischen Sonderbauvorschriften. Im Weiteren liegen die Parzelle Nr. X sowie der restliche Gestaltungsplanperimeter im Geltungsbereich der Schutzverordnung „zur Erhaltung der Aussicht von den Höhenwegen B.-V.-W. und O.-E.“ vom 30. August 1983. Diese schreibt vor, dass einerseits Einfrie- dungen, Bepflanzungen, Gartenmauern und Erdaufschüttungen, welche die Aussicht erheblich beeinträchtigen, nicht gestattet sind (lit. a) und anderseits im Bereich zwischen dem Schlachtdenkmal V. (25 m südwestlich Polygon- 6