U-Z bereits heute über einen grunddienstbarkeitsvertraglich geschützten Anspruch auf einen Parkplatz auf der Parzelle Nr. M. Da für die Nutzung als Ferienhaus grundsätzlich nur ein Parkplatz pro Reiheneinfamilienhaus erforderlich ist, würde die Bewilligung von neuen zusätzlichen Parkplätzen, im Vergleich zu den ursprünglich bewilligten Ferienhäusern, eine wesentliche Verstärkung des Widerspruchs zur geltenden Zonenordnung darstellen. Departement Bau und Umwelt, 19.08.2015 1535