terswohnungen, Studentenwohnungen etc. von tieferen Richtwerten auszugehen ist. Wie bereits aufgezeigt wurde, ist die Nutzung eines Gebäudes als Ferienhaus weit weniger intensiv als die Nutzung zu Wohnzwecken. Ferienhäuser sind somit als Spezialfall i.S.v. Ziff. 9.2 der VSS-Norm SN 640 281 einzu- 3 A. Verwaltungsentscheide 1535