Nach dem oben Gesagten ist die Verstärkung der Rechtswidrigkeit (Art. 94 Abs. 2 lit. a BauG) nicht an der unbewilligten und daher nicht durch die Bestandesgarantie geschützten Wohnnutzung, sondern an der bewilligten Nutzung als Ferienhäuser zu bemessen (Urteil OGer AR O4V 128, E. 4.2 E). Die Wohnnutzung eines Gebäudes ist bedeutend intensiver als die Nutzung als Feriendomizil. Ferienhäuser werden i.d.R. hauptsächlich an Wochenenden sowie zu den Ferienzeiten bewohnt, während Wohnhäuser üblicherweise durchgehend bewohnt sind. Zudem ist bei einem Ferienhaus auch eine weniger regelmässige Frequentierung durch Handwerker, Lieferanten und Besucher zu erwarten.