b) Seit Inkrafttreten des RPG am 1. Januar 1980 besteht von Bundesrechts wegen eine gesamtschweizerische, einheitliche Bewilligungspflicht für die Errichtung oder Zweckänderung von Bauten. Zweckänderungen, die fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung haben, waren demnach seit spätestens dem 1. Januar 1980 bewilligungspflichtig (siehe BGE 113 Ib 219 E. 4d; Alexander Ruch, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 2010, N 34 zu Art. 22). Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG) sind Zweckänderungen im Rahmen der Bestandesgarantie bewilligungspflichtig.