nen, die der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht entsprechen. Zweckänderungen können gemäss Art. 94 Abs. 2 BauG bewilligt werden, sofern die Bauten ursprünglich rechtmässig erstellt wurden (lit. a), der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird (lit. b) und keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt werden (lit. c). 2 A. Verwaltungsentscheide 1534