A-F als Ferienhäuser bereits seit 1996 klar zonenwidrig. Da die Reiheneinfamilienhäuser 1972 rechtmässig als Ferienhäuser errichtet worden sind, werden die Reiheneinfamilienhäuser aber – in ihrer ursprünglichen Nutzung als Ferienhäuser – von der Bestandesgarantie erfasst. Es stellt sich allerdings die Frage, ob sich die Rekursgegnerin, angesichts der heutigen, ebenfalls zonenwidrigen Nutzung der Reiheneinfamilienhäuser als Wohnhäuser, in der vorliegenden Streitsache tatsächlich auf die Bestandesgarantie nach Art. 94 BauG berufen kann. 4.a) Art. 94 Abs. 1 BauG schützt den Weiterbestand, den Unterhalt sowie die zeitgemässe Erneuerung von bestehenden Bauten innerhalb von Bauzo-