25 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; BauG; bGS 721.1) sind in den Kurzonen nur Bauten und Anlagen zulässig, welche dem Kurbetrieb und der Erholung dienen. Die Gemeinden können in ihren Baureglementen aber Ausnahmen für weitere Bauten wie Wohnbauten, Hotels oder Ferienanlagen vorsehen (Art. 25 Abs. 2 BauG). Das geltende Baureglement der Gemeinde G. sieht keine Ausnahme für Ferienoder Wohnbauten in Kurzonen vor. Bereits das vor Inkrafttreten des heutigen Reglements geltende Baureglement kannte keine derartige Ausnahmeregelung. Somit war die Nutzung der Reiheneinfamilienhäuser Assek. Nr. A-F als Ferienhäuser bereits seit 1996 klar zonenwidrig.