Aus den Erwägungen: 3.b) Die heute als Wohnhäuser genutzten sechs Reiheneinfamilienhäuser der Rekursgegnerin Assek. Nr. A-F auf den Parzellen Nrn. U-Z wurden durch den Gemeinderat G. mit Baubewilligung vom 17. November 1972 als Ferienhäuser bewilligt. Gemäss telefonischer Auskunft des Grundbuchamts G. vom 17. Juli 2015 lasse sich heute nicht mehr nachvollziehen, seit wann die Reiheneinfamilienhäuser als Wohnhäuser genutzt würden. Allerdings stehe fest, dass diese Zweckänderung nicht bewilligt worden sei. c) Die Parz. Nrn. T sowie U-Z befinden sich in einer Kurzone. Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; BauG;