Die Einwände von B. sind bei der Güterabwägung unbehelflich, da sie lediglich Gründe für die bisher unterbliebene Zahlung beinhalten. Dementsprechend kann ein höher zu gewichtendes Interesse von B. an einer Geheimhaltung verneint werden und dem Gesuch von RA Dr. A. ist somit stattzugeben. AAK, 31.03.2014 134