Zu beachten ist hier, dass die Verweigerung einer Einwilligung des Klienten in die Offenlegung seiner Daten missbräuchlich ist, wenn der Anwalt darauf angewiesen ist, um das Anwaltshonorar einzufordern (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 657). Aufgrund des Gesagten kann im Sinne einer Güterabwägung in casu ohne weiteres das höhere Interesse von RA Dr. A. an der Befreiung vom Berufsgeheimnis gegenüber B. bejaht werden. Die Einwände von B. sind bei der Güterabwägung unbehelflich, da sie lediglich Gründe für die bisher unterbliebene Zahlung beinhalten.