O., N 137 zu Art. 13). Die zuständige Behörde kann den Anwalt für die gerichtliche Geltendmachung einer Honorarforderung gegen den Klienten vom Berufsgeheimnis entbinden, wenn dieser Entbindung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Nater/Zindel, a.a.O., N 153 zu Art. 13). Zu beachten ist hier, dass die Verweigerung einer Einwilligung des Klienten in die Offenlegung seiner Daten missbräuchlich ist, wenn der Anwalt darauf angewiesen ist, um das Anwaltshonorar einzufordern (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 657).