In Anlehnung daran ist wegen des von RA Dr. A. allenfalls beabsichtigten Beschreitens des Gerichtswegs auf jeden Fall eine Befreiung vom Anwaltsgeheimnis erforderlich und die Voraussetzungen hierfür sind nachfolgend zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Entbindung vom Berufsgeheimnis aufgrund einer Güterabwägung, indem sie prüft, ob das Interesse des Anwalts an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses wesentlich höher ist als das Interesse des Auftraggebers an der Geheimhaltung (Nater/Zindel, a.a.O., N 137 zu Art.