zu Art. 13), wonach die Einleitung des Inkassos oder des Sühneverfahrens ohne Entbindung und das prozessuale Vorgehen gegen den Klienten nur mit Entbindung möglich ist, erachtet die Anwaltsaufsichtskommission als plausibel und ausgewogen. In Anlehnung daran ist wegen des von RA Dr. A. allenfalls beabsichtigten Beschreitens des Gerichtswegs auf jeden Fall eine Befreiung vom Anwaltsgeheimnis erforderlich und die Voraussetzungen hierfür sind nachfolgend zu prüfen.