Es kann also festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall Art. 20 Anwaltsgesetz keine Anwendung finden kann, da es sich um eine Forderung aus reiner Beratungstätigkeit und folglich nicht um eine solche gestützt auf den Anwaltstarif handelt. Zu prüfen ist also, ob Art. 13 BGFA eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Antrag von RA Dr. A. bildet. Die bereits vom Gesuchsteller erwähnte Zürcher Praxis (Nater/Zindel, a.a.O., N 145 ff. zu Art. 13), wonach die Einleitung des Inkassos oder des Sühneverfahrens ohne Entbindung und das prozessuale Vorgehen gegen den Klienten nur mit Entbindung möglich ist, erachtet die Anwaltsaufsichtskommission als plausibel und ausgewogen.