Dasselbe ergibt sich aus einem damals von RA Dr. A. und RA C. nach der ersten Lesung des Anwaltsgesetzes am 13. Januar 2005 eingereichten Antrag, worin ebenfalls davon ausgegangen wurde, dass eine Regelung betreffend Befreiung vom Berufsgeheimnis ausschliesslich für Honorarforderungen des Abschnittes „V. Honorar“, also für Forderungen gestützt auf den Anwaltstarif, gelten soll. Der Antrag fand mit Aufnahme des eingangs erwähnten Art. 20 in das Anwaltsgesetz Gehör. Es kann also festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall Art.