aus dem erläuternden Bericht der Justizdirektion Appenzell Ausserrhoden zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 11. April 2005, S. 5, zweifelsfrei hervor, dass der fünfte Abschnitt (V. Honorar) ausschliesslich der staatlichen Honorarordnung gewidmet ist. Dasselbe ergibt sich aus einem damals von RA Dr. A. und RA C. nach der ersten Lesung des Anwaltsgesetzes am 13. Januar 2005 eingereichten Antrag, worin ebenfalls davon ausgegangen wurde, dass eine Regelung betreffend Befreiung vom Berufsgeheimnis ausschliesslich für Honorarforderungen des Abschnittes „V. Honorar“, also für Forderungen gestützt auf den Anwaltstarif, gelten soll.