Die offene Honorarforderung wird von ihm zudem als ausgewiesen anerkannt. Die Anwaltsaufsichtskommission hat daher zu prüfen, ob RA Dr. A. zwecks Geltendmachung seiner Honorarforderung gegenüber B. vom Berufsgeheimnis entbunden werden kann. Art. 20 Anwaltsgesetz hält unter „V. Honorar“ fest, dass Anwältinnen und Anwälte zur Durchsetzung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit sind. Der Wortlaut dieser Bestimmung enthält an sich keine Einschränkung in dem Sinne, dass sie lediglich auf Honorarforderungen gestützt auf die Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) anwendbar ist. Indessen geht