Der ersuchende Rechtsanwalt übt seine Geschäftstätigkeit in Appenzell Ausserrhoden aus und ist im Anwaltsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen. Somit ist die Anwaltsaufsichtskommission örtlich und sachlich zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig (sachliche Zuständigkeit: siehe Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes [Anwaltsgesetz; bGS 145.52]). 3. […] B. hat weder wie angekündigt die offene Honorarforderung beglichen noch die von RA Dr. A. ausgefertigte Entbindungserklärung unterzeichnet. Die offene Honorarforderung wird von ihm zudem als ausgewiesen anerkannt.