Aus den Erwägungen: 2. Für die Behandlung von Gesuchen um Entbindung vom Berufsgeheimnis i.S.v. Art. 13 BGFA ist die Aufsichtsbehörde an demjenigen Ort zuständig, an welchem der um Entbindung ersuchende Anwalt seine Geschäftstätigkeit ausübt (Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, N 138 zu Art. 13). Der ersuchende Rechtsanwalt übt seine Geschäftstätigkeit in Appenzell Ausserrhoden aus und ist im Anwaltsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen.