B. Gerichtsentscheide 3641 7. Öffentliches Recht 3641 Entbindung vom Berufsgeheimnis für die Durchsetzung von Honorarforderungen. Art. 20 kantonales Anwaltsgesetz (bGS 145.52) gilt lediglich für Honorarforderungen gestützt auf die Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53). In casu waren für Forderungen aus Beratungstätigkeit die Voraussetzungen für eine Entbindung vom Berufsgeheimnis gestützt auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) erfüllt.