30 Abs. 1 StGB erlischt nach Ablauf von 3 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Ob die Frist von 3 Monaten eingehalten ist, wird, falls nötig, für jeden der einzelnen Fälle A–M zu prüfen sein. Festzuhalten ist somit, dass gestützt auf die vorstehenden Ausführungen die A. AG zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert ist. OGer, 21.01.2014 132