Trotzdem hat die Staatsanwaltschaft, und dies hätte sich in dieser unklaren Situation aufgedrängt, keinerlei Rückfragen bei der Privatklägerin bzw. deren Rechtsvertreterin bezüglich des ihrer Ansicht nach fehlenden Strafantrags getätigt. Gestützt auf diese Überlegungen wird vom Vorliegen eines gültigen Strafantrags auch hinsichtlich allfälliger UWG-Widerhandlungen (in Frage kommen insbesondere die Art. 5 und 6 UWG) ausgegangen. In Anwendung von Art. 118 Abs. 2 StPO liegt somit auch in diesem Punkt eine gültige Erklärung der A. AG im Sinn von Art. 118 Abs. 1 StPO vor. Das Antragsrecht nach Art. 30 Abs. 1 StGB erlischt nach Ablauf von 3 Monaten.