konkret das Ausserachtlassen von allfälligen UWG-Verstössen, gewollt war. Sodann hätte die Staatsanwaltschaft nach der Übernahme des Verfahrens aufgrund der Schreiben der Staatsanwaltschaft B. wissen müssen, dass eine Verletzung des UWG ebenfalls zur Diskussion stand. Trotzdem hat die Staatsanwaltschaft, und dies hätte sich in dieser unklaren Situation aufgedrängt, keinerlei Rückfragen bei der Privatklägerin bzw. deren Rechtsvertreterin bezüglich des ihrer Ansicht nach fehlenden Strafantrags getätigt.