O., N 11 zu Art. 162; Niggli/Hagenstein, Strafrecht II, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2013, N 53 zu Art. 162). Entsprechend ist die Staatsanwaltschaft B. offensichtlich von der Notwendigkeit der Prüfung der Verletzung von Bestimmungen des UWG ausgegangen. Zu bedenken ist auch, dass es sich bei L., welche den Strafantrag vom 4. September 2012 unterzeichnet hat, höchstwahrscheinlich um eine Laiin handelt, so dass eine “rechtliche Qualifikation“ durch sie erst recht nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden könnte. Dies ist jedoch vorliegend nicht von Belang. Es findet sich nämlich im Strafantrag nicht einmal ein Hinweis auf Art. 162 StGB oder das UWG.