143 StGB und die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB. Auch die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten fand wegen unbefugter Datenbeschaffung und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses statt. Im Schreiben von RA B. an die Staatsanwaltschaft B. vom 8. Januar 2013 wird UWG im Titel aufgeführt. Auch die Staatsanwaltschaft B. führt in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2013 an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden im Betreffnis „Vergehen des BG gegen den unlauteren Wettbewerb“ auf. Dasselbe im Schreiben der ersteren an die Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2013.