32, mit Verweis auf Urteil BGer 1B_137/2012, E. 3, Rechtsprechung in Strafsachen (RS), Bern, 1977 Nr. 448 und BGE 121 IV 150 E. 3a/bb). In dem von L. als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ausgefüllten und unterschriebenen Strafantrag vom 4. September 2012 führt sie einzig die „Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses“ auf. Im Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 1. Januar 2013 ist ebenfalls nicht die Rede von UWG-Delikten. Erwähnt werden auf der Vorderseite unter dem Titel „Strafanzeige“ die unbefugte Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB und die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB.