130 B. Gerichtsentscheide 3640 von mehreren begangenen Antragsdelikten stattfinden. Ob der Antragssteller eine sachliche Beschränkung im genannten Sinne verlangt, ist nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen zu ermitteln (BGE 115 IV 1 E. 2a f.). In Zweifelsfällen rechtfertigt sich die Annahme einer entsprechenden Aufklärungs- und Belehrungspflicht der Behörden (Christof Riedo, a.a.O., N 13/14 zu Art. 32; siehe auch Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St.Gallen 2012, N 6 zu Art. 32, mit Verweis auf Urteil