Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt muss zweifelsfrei umschrieben werden. Die rechtliche Würdigung ist indes nicht Sache der antragstellenden Person. Sie obliegt der Strafbehörde (Urteil BGer 6B_218/2012, E. 3.1; siehe auch Urteile BGer 6B_334/2012, E. 2.2; 6B_265/2008, E. 3.3 und 3.4; Christof Riedo, Strafrecht I, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2013, N 54 zu Art. 30). Selbst eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig (Christof Riedo, a.a.O., N 54 zu Art. 30). Jedoch: eine sachliche (im Unterschied zur persönlichen) Beschränkung nach Art. 32 StGB ist nicht ausgeschlossen: Der Verletzte darf ohne weiteres erklären, die Strafverfolgung solle nur für eines