Dass die Staatsanwaltschaft Thurgau in ihrer Überweisung das UWG im Titel aufgeführt habe, schliesse nicht aus, dass diese bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen nicht auch von einem Fehlen des Strafantrages hätte ausgehen müssen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person vor Ablauf der gesetzlichen Frist in der vom Verfahrensrecht vorgesehenen Form bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt muss zweifelsfrei umschrieben werden.