Sie verkenne aber, dass im Umgang mit einer qualifiziert vertretenen Klägerin zu erwarten gewesen sei, dass diese ihr Anliegen auch so formal korrekt formuliere, weshalb nicht vom Vorliegen eines Strafantrages ausgegangen werden müsse. Es würden auch in den Ausführungen zur Strafanzeige relevante Sachverhaltsschilderungen fehlen, die die zuständige Behörde von einer Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen das UWG hätten ausgehen lassen müssen. Dass die Staatsanwaltschaft Thurgau in ihrer Überweisung das UWG im Titel aufgeführt habe, schliesse nicht aus, dass diese bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen nicht auch von einem Fehlen des Strafantrages hätte ausgehen müssen.