Der Beschwerdegegner lässt anführen, solle betreffend dem UWG entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der eigenen Überzeugung von einem gültigen Strafantrag auszugehen sein, so bleibe festzuhalten, dass diesbezüglich keinerlei tatbestandsmässiges Verhalten auszumachen sei, welches den Vorschriften des UWG zuwider laufe. Die Staatsanwaltschaft führt an, die Beschwerdeführerin halte zutreffend fest, dass der Strafantrag nicht formgebunden sei. Sie verkenne aber, dass im Umgang mit einer qualifiziert vertretenen Klägerin zu erwarten gewesen sei, dass diese ihr Anliegen auch so formal korrekt formuliere, weshalb nicht vom Vorliegen eines Strafantrages ausgegangen werden müsse.