Auch die Staatsanwaltschaft B. gehe von der Erfassung des UWG-Tatbestandes aus, indem sie dies in ihrem Betreff im Schreiben an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 23.1.2013 sowie in ihrem Schreiben (direkt) an die anwaltlich vertretene A. AG vom 26.1.2013 unmissverständlich anführe. Der Beschwerdegegner lässt anführen, solle betreffend dem UWG entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der eigenen Überzeugung von einem gültigen Strafantrag auszugehen sein, so bleibe festzuhalten, dass diesbezüglich keinerlei tatbestandsmässiges Verhalten auszumachen sei, welches den Vorschriften des UWG zuwider laufe.