Da jedoch in solchen Fällen Anklage zu erheben ist, rechtfertigt es sich, die Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2013 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse der Strafuntersuchung wird dann vom Kantonsgericht zu beurteilen sein, ob und inwiefern das Verhalten des Beschwerdegegners pflichtwidrig unvorsichtig war (vgl. Urteil BGer 6B_859/2009, E. 3.3). OGer, 28.10.2014 Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 25. Februar 2015 nicht eingetreten (Urteil BGer 6B_156/2015). 3640