Verletzungsfolgen des Kindes (vgl. Urteil BGer 6B_313/2011, E. 2.4.6). Bezüglich der vom Unfallverursacher im Zeitpunkt der Kollision gefahrenen Geschwindigkeit liegt sodann ein Widerspruch zwischen der Aussage des Beschuldigten (70 km/h) und den Angaben in der Einstellungsverfügung (55- 60 km/h) vor. Zu diesem Punkt wird die Staatsanwaltschaft nähere Ausführungen zu machen haben. Ausgehend von diesen Prämissen ist gestützt auf die heute vorliegenden Untersuchungsergebnisse der Sachverhalt nicht klar und vollständig und es sind allenfalls weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen.