ben. Mit Blick auf das vorstehend Gesagte und auf die in vorstehender Erwägung 4 aufgeführten Grundsätze, welche bei einer Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu beachten sind, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung von B. offensichtlich nicht gegeben ist. Da jedoch in solchen Fällen Anklage zu erheben ist, rechtfertigt es sich, die Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2013 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben.