Entsprechend bremste B. erst, als es „knallte“. An seinem Fehlverhalten ändert entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch der in der Einstellungsverfügung zitierte BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 nichts, wonach den Lenker innerorts die Pflicht zum Abbremsen und Hupen trifft, wenn ein kleines Kind am Strassenrand steht, um die Strasse zu überqueren und er nicht die Gewissheit hat, dass das Kind sich richtig verhalten wird. Es geht nach Ansicht des Obergerichts nicht an, aus diesem Urteil den Umkehrschluss zu ziehen, dass in einer vergleichbaren Situation ausserorts erhöhte Sorgfaltspflichten nicht zu beachten und keine Bremsbereitschaft zu erstellen wäre. Die Sorgfaltspflichten gegenüber