Im Gegensatz dazu hat der Beschuldigte das Kind erst wahrgenommen, als es auf die Strasse rannte. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Verhältnisse am Unfallort übersichtlich waren, wie insbesondere „S. 2 der Fotobeilage“ zeigt und dies auch in der Einstellungsverfügung ausdrücklich erwähnt wird. Gestützt darauf muss der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte die Kinder bis zur Kollision einfach übersehen hat, was ihm als Fehler anzulasten ist. Entsprechend bremste B. erst, als es „knallte“.