Nach diesen Grundsätzen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen B. zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. 5. d) Aus den Untersuchungsergebnissen geht hervor, dass sowohl der hinter dem Beschuldigten herfahrende Motorradfahrer (G.) als auch der entgegenkommende Fahrradfahrer (H.) die Kinder bereits einige Zeit vor dem Unfall gesehen haben. Motorradfahrer G. sah die beiden Kinder bereits beim Passieren der weissen Tafel (siehe Foto „Übersichtsaufnahmen in Anfahrtsrichtung mit Endstandort des PW VW Golf). Im Gegensatz dazu hat der Beschuldigte das Kind erst wahrgenommen, als es auf die Strasse rannte.