Dieser Einstellungsgrund schafft in der Praxis besonders viele Abgrenzungsprobleme, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Fahrlässigkeit bestimmt wird (Grädel/Heiniger, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 9 zu Art. 319). Grädel/Heiniger weisen zu Recht darauf hin, dass eine Einstellung dann – und nur dann – erfolgen kann, wenn ein Tatbestandselement (z. B. beim Betrug die Arglist oder beim Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung) ganz offensichtlich nicht gegeben ist (a.a.O., N 9 zu Art. 319).