Eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement (z. B. beim Betrug die Arglist oder beim Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung) ganz offensichtlich nicht gegeben ist (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, N 19 zu Art. 319). Dieser Einstellungsgrund schafft in der Praxis besonders viele Abgrenzungsprobleme, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten durch schwer fassbare